Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivmedizin.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
3. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Eine Ausübung von sonstigen Mitgliedschaftsrechten durch ein Mitglied, dass den Mitgliedsbeitrag bis 31. Dezember des Vorjahres nicht bezahlt hatte, setzt
voraus, dass der Rückstand mit der Zahlung des Vorjahres vom Mitglied nachweislich beglichen wurde.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet Änderungen der Postadresse sowie der E-Mailadresse zeitnahe dem ÖGARI-Sekretariat bekannt zu geben. Einladungen und sonstige Informationen der ÖGARI an Mitglieder, die die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten berühren, sind wirksam, wenn sie jeweils an die letzte bekanntgegebene Postadresse oder E-Mailadresse der Mitglieder erfolgen.
5. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6. Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins stets zu fördern und zu wahren, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge zeitgerecht zu bezahlen.
7. Kundmachungen der ÖGARI, die die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten betreffen, gelten allen Mitgliedern gegenüber auch ohne Zusendung per Post oder per E-Mail als erfolgt, wenn sie auf der Website der ÖGARI publiziert worden sind. Allenfalls in den Statuten geregelte Fristen für die Information der Mitglieder sind von der ÖGARI bei der Publikation einzuhalten.
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
a. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Führung der Geschäfte erfordert. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, der Rechnungsprüfer oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattzufinden. Sie ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach dem Beschluss bzw. nach dem Begehren einzuberufen.
b. Für jede Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Tag, Beginn, Tagesordnung und Ort der Generalversammlung sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur eingebracht werden.
c. In begründeten Fällen kann die Generalversammlung als Hybridmeeting oder zur Gänze als Videokonferenz, abgehalten werden. Das Abhalten der Generalversammlung als Hybridmeeting oder reine Videokonferenz bedarf eines vorhergehenden Vorstandsbeschlusses durch einfache Mehrheit. Digital zugeschaltete Mitglieder des Vereins können an einer solchen Generalversammlung stimmberechtigt teilnehmen. Die digital zugeschalteten Mitglieder, sind in der Ausübung ihrer Rechte, als Mitglieder mit folgender Einschränkung gleichberechtigt: Sollte aus unerwarteten technischen Gründen, die innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden können, die Abhaltung einer in der Tagesordnung
vorgesehenen Abstimmung digital nicht möglich sein, so sind die digital teilnehmenden Mitglieder nicht stimmberechtigt. Die Generalversammlung kann auch fortgeführt werden, wenn wegen unerwarteter technischer Probleme, die innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden können, die digitale Teilnahme nur eingeschränkt möglich ist.
2. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
4. Soweit die Statuten nichts anders bestimmen, ist zur Beschlussfassung einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Statutenänderungen müssen im Wortlaut 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorliegen und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten. Eine Vollmacht muss spätestens am Tag vor Beginn der Abstimmung entweder im Original per Post oder mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sekretariat der ÖGARI einlangen. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein digital zugeschaltetes Mitglied ist nicht möglich.
5. Die Generalversammlung leitet der Präsident / die Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Präsident "elect"/die Präsidentin "elect", bei dessen / deren Verhinderung der/die an Jahren ältester / älteste Stellvertreter / Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
6. Über die Verhandlungen und Ergebnisse einer Generalversammlung ist Protokoll zu führen. Jedem Mitglied wird auf Anfrage das Protokoll per Email zugesandt.
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins. Ihm obliegt die Entscheidung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
1. Mitglieder des Vereins können einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben einbringen. Der Antrag muss begründet sein, in schriftlicher Form geschehen und von mindestens zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sein.
2. Aufgrund eines derartigen ordnungsgemäßen Antrags ist der Präsident / die Präsidentin verpflichtet, die Wahlkommission zu beauftragen, die Vertrauensfrage in Anlehnung zur Wahlordnung (§19) zu stellen. Bei dieser Vertrauensfrage müssen mindestens zehn Prozent aller ordentlichen Mitglieder gültig abstimmen. Wird die Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit abgelehnt, ist der Vorstand bzw. der/die Betroffene seines Amtes enthoben. Ist auch der Präsident "elect" / Präsidentin "elect" betroffen so hat die Wahlkommission innerhalb von vier Wochen Neuwahlen gemäß der Wahlordnung durchzuführen.
1. Der Präsident "elect" /die Präsidentin "elect" wird durch geheime und persönliche Wahl von den ordentlichen Mitgliedern der ÖGARI nach den Grundsätzen des Mehrheitswahlrechtes für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Diese Wahl erfolgt mit Hilfe eines elektronischen Tools, dass die Grundsätze einer geheimen und persönlichen Wahl im Sinne des Mehrheitswahlrechtes sicherstellen.
a. Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Diese werden aufgrund eines Vorschlags des Vorstandes von der Generalversammlung bestimmt.
b. Der Wahlkommission obliegt die Ausschreibung der Wahl, die Festlegung des Wahltages und des Abstimmungszeitraums, innerhalb dessen die elektronische Stimmabgabe durch die ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder erfolgen kann, die Erstellung der Wählerliste, die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber (ordentliches Mitglied, keine Rückstände den Mitgliedsbeitrag betreffend), die Entgegennahme der elektronischen Dokumentation über Aussendung und Stimmabgabe des einzelnen wahlberechtigten Mitgliedes, die Überprüfung des Wahlergebnisses, die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die Verlautbarung des Wahlergebnisses in der Generalversammlung.
c. Jede wahlwerbende Gruppe kann eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist der Wahlkommission bis spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Der Vertrauensperson steht das Recht zu, bei der Wahlhandlung als Zeuge anwesend zu sein. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.
d. Der Wahltag ist von der Wahlkommission im Zeitraum von frühestens 23 Monaten bis spätestens 25 Monaten nach dem Wahltag des letzten Präsidenten „elect“ / der letzten Präsidentin „elect“ festzulegen. Der Abstimmungszeitraum wird von der Wahlkommission auf einen Zeitraum von 2 Wochen vor dem Wahltag festgelegt.
e. Die Wahlkommission bestimmt den Wahltag (das ist der Tag, an dem bis 12:00 Uhr die elektronische Stimmabgabe erfolgt sein muss), und den Abstimmungszeitraum (das ist der Zeitraum, innerhalb dem die elektronische Stimmabgabe möglich ist). Zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag hat ein Zeitraum von zumindest acht Wochen zu liegen. Wahlvorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag schriftlich entweder im Original per Post oder mit qualifizierter elektronischer Signatur über das Sekretariat der ÖGARI an die Wahlkommission zu richten. Der Wahltag muss zumindest zwei Wochen vor der Wahlgeneralversammlung liegen.
f. Jeder Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Unterstützung von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern. Die Unterstützungserklärung mit den Unterschriften ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine unmittelbare Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist nicht möglich. Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist e
Wahlvorschläge in Bezug auf die Wählbarkeit der Wahlwerber zu prüfen, und anhand der Vorschläge die Wahlliste zu erstellen.
g. Spätestens eine Woche vor Beginn des Abstimmungszeitraums erhalten die wahlberechtigten Mitglieder per Mail eine Information vom ÖGARI-Sekretariat über die für die nächsten Tage geplante Aussendung des amtlichen Stimmzettels (=elektronisch übermittelter Link) zur Wahl. Die Information über den Abstimmungszeitraum wird gleichzeitig auch auf der Website der ÖGARI zum Thema Wahl angekündigt werden. Sollte die Information über den Abstimmungszeitraum den Mitgliedern nicht per E-Mail zukommen, so gilt die Information der Mitglieder über den Abstimmungszeitraum mit der Publikation auf der Website der ÖGARI als wirksam erfolgt. Mitglieder, die keine Information per E-Mail erhalten haben, können die Zusendung des amtlichen Stimmzettels (= elektronischer übermittelter Link) noch bis drei Tage nach Beginn des Abstimmungszeitraumes an ihre unverzüglich bekanntzugebende aktuelle E-Mail-Adresse verlangen. Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass es dem Sekretariat der ÖGARI seine aktuelle E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, damit es den elektronischen Link für die Wahlbeteiligung zum Zeitpunkt seiner Aussendung empfangen kann.
h. Als amtlicher Stimmzettel wird von dem mit der Durchführung der Wahl betrauten technischen Partner ein Link von einer für die Wahl generierten Mailadresse (wahl@oegari.at) an die Mailadressen der ordentlichen Mitglieder, die auf der von der Wahlkommission erstellten Wählerliste aufscheinen, versendet. Dieser Link kann nur einmal genutzt werden und ist doppelt gesichert (z.B.: durch die Mailadresse des Mitglieds und durch einen mehrstelligen Code). Jedes Mitglied ist dafür verantwortlich, dass der Wahlkommission zum Zeitpunkt der Aussendung des Links seine aktuelle E-Mail-Adresse vorliegt.
i. Alle wahlberechtigten Mitglieder können ihr elektronisches Wahlrecht unter Nutzung des ausgesandten Links bis um 12:00 an dem von der Wahlkommission bestimmten Wahltag ausüben.
j. An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission nach 14:00 Uhr zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.
k. Basierend auf der elektronischen Dokumentation über Aussendung und Stimmabgabe der Wahl stellt die Wahlkommission die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber/Wahlwerberinnen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen fest. Für die Wahl des/der Präsident "elect" / Präsidentin "elect" entscheidet die einfache Stimmenmehrheit (größte Zahl der für einen Wahlwerber/eine Wahlwerberin abgegebenen Stimmen). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet eine Stichwahl bei der Generalversammlung.
l. Von der Wahlkommission ist ein Protokoll über die Durchführung des Abstimmungsverfahrens basierend auf der elektronischen Dokumentation über Aussendung und Stimmabgabe und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu verfassen und von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen.
m. Der/die Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Wahlgeneralversammlung das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
2. Sollte für die Wahl des Präsidenten "elect"/der Präsidentin "elect" nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden, so erfolgt die Wahl nicht nach den Bestimmungen der in §19 Ziffer 1 geregelten geheimen und persönlichen Wahl. Auf Basis der gültigen Unterstützungserklärungen gilt der Kandidat/die Kandidatin als gewählt. Dieser/diese wird von der Wahlkommission der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht.
Stand April 2025
Österreichische Gesellschaft
für Anaesthesiologie,
Reanimation und Intensivmedizin
Höfergasse 1A
A - 1090 Wien
T +43 (1) 406 48 10
E office@oegari.at
www.anaesthesie.news