Österreichische Gesellschaft für Anästhesiologie, Reanimation und Intensivmedizin
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14.-15.4.2012

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Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivmedizin. § 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

a) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Anaesthesiologie, Reanimation und Intensivmedizin". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit nur auf Österreich.

b) Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Weiterentwicklung der Anaesthesiologie, Wiederbelebung, Intensivmedizin, Schmerztherapie, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin, um die bestmögliche Versorgung der Allgemeinheit auf diesen Gebieten in Österreich zu gewährleisten.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen:

a) Versammlungen, Vorträge und wissenschaftliche Sitzungen und Demonstrationen, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen.

b) Organisation, Durchführung und Unterstützung von Laienschulungen, Erstellung von Lehrprogrammen und Aufklärungsaktionen der Bevölkerung auf dem Gebiet der Wiederbelebung, Notfall- und Katastrophenmedizin.

c) Koordinierung der Berufsbildung in dem Bestreben, den Standard des Narkosewesens in Österreich zu heben, sowie die Behandlung sämtlicher den Beruf des Anaethesisten betreffenden Fragen.

d) Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten und Forschungsarbeiten sowie Erteilung von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet Anaesthesiologie, Wiederbelebung, Intensivmedizin, Schmerztherapie, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin.

e) Herstellung und Förderung des wissenschaftlichen und persönlichen Kontaktes mit den gleichartigen Gesellschaften des Auslandes und deren Mitgliedern, Unterstützung von Studien- und Forschungsaufenthalten; Beschickung von Fachkongressen im In- und Ausland, Abhaltung von Fachkongressen am Vereinssitz und, soferne dies zur Erreichung des Vereinszwecks dienlich ist, alternierend auch an anderen Kongressorten in Österreich.

f) Herausgabe eines Mitteilungsblattes und einer Fachzeitschrift.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Bei Aus- scheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins stehen ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Ansprüche gegenüber dem Vermögen des Vereins zu. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergüterung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) assoziierte Mitglieder
d) korrespondierende Mitglieder
e) Ehrenmitglieder

2. a) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Fachärzte und Fachärztinnen für
Anästhesiologie und Intensivmedizin und solche Ärzte und Ärztinnen, die in Facharztausbildung für Anästhesiologie und Intensivmedizin stehen, werden. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied muss von 2 ordentlichen Mitgliedern unterstützt und spätestens 2 Wochen vor Abhaltung einer Wahlversammlung beim Vorstand ein-gebracht werden. Auf Empfehlung des Vorstandes wird in der Wahlversammlung über die Aufnahme in geheimer Wahl abgestimmt. Zur Aufnahme sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine vom Vorstand oder in der Wahlversammlung zurückgewiesene Aufnahmebewerbung kann erst nach Ablauf eines Jahres wieder ein-gebracht werden. Bei Abbruch der Facharztausbildung oder Niederlegung des Facharztes erlischt die ordentliche Mitgliedschaft und wird zur außerordentlichen.

b) Außerordentliches Mitglied kann jeder österreichische Arzt/jede österreichische Ärztin oder Wissenschaftler/ Wissenschaftlerin werden, der/die nicht hauptberuflich als Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizintätig ist, sich jedoch zur Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins bekennt. Außerordentliche Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden, erhalten nicht das Journal A+IC News, haben aber ansonsten ? mit Ausnahme des Mitgliedsbeitrags ? die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Der Aufnahmemodus zum außerordentlichen Mitglied ist der gleiche wie für ordentliche.

c) Assoziiertes Mitglied kann jede physische und juridische Person werden, die sich zur Förderung der Ziele und Zwecke des Vereins bekennt und/oder hauptberuflich auf dem Gebiet der Anästhesie, Reanimation und Intensivmedizin tätig ist, bzw. eine ein- schlägige Sonderausbildung absolviert hat. Der Aufnahmemodus zum assoziierten Mitglied ist der gleiche wie für ordentliche Mitglieder.

d) Persönlichkeiten des In- und Auslandes, die im Anästhesiologiefach, auf dem Gebiet der Wiederbelebung oder in einem der Grenzgebiete tätig sind und sich um die Förderung der Anästhesiologie, Wiederbelebung, Intensivmedizin, Schmerztherapie, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin in Österreich verdient gemacht haben, können über Vorschlag von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern und mit ihrer eigenen Zustimmung zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit in der Wahlversammlung notwendig.

e) Persönlichkeiten von hervorragenden wissenschaftlichen Leistungen und solche, die sich um die Förderung der Anästhesiologie, Wiederbelebung, Intensivmedizin, Schmerztherapie, Notfallmedizin und Katastrophenmedizin außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können über Vorschlag des Altpräsidentenbeirates und mit ihrer eigenen Zustimmung von einer Wahlversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Hierfür ist die Vierfünftelmehrheit aller abgegebenen Stimmen erforderlich.


§ 5 Wahlversammlungen

Die für die Entscheidung über die Mitgliedschaften abzuhaltenden Wahlversammlungen finden alljährlich zweimal statt und zwar in der ersten Sitzung des Kalenderjahres und in
der ersten Sitzung nach den Sommerferien. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Erscheint bei recht-zeitiger Einberufung die notwendige Anzahl von Mitgliedern nicht, ist eine halbe Stunde
nach dem festgesetzten Termin eine neuerliche Wahlversammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.

§ 6 Beendigung von Mitgliedschaften

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Den Tod des Mitglieds.

b) Den freiwilligen Austritt.
Dieser ist dem Vereinsvorstand mindestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres schriftlich anzuzeigen. Eine verspätete Austrittsanzeige ist erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Bedingung für die Beendigung der Mitgliedschaft ist in jedem Falle der Ausgleich aller ? so auch finanzieller ? Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

c) Die Streichung.
Hierzu ist der Vereinsvorstand ohne Verständigung des Mitglieds berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Das Recht des Vereins, den fälligen Betrag einzufordern, ist hiermit nicht erloschen.

d) Den Ausschluss.
Er erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 3 Mitgliedern durch eine eigens hierzu einberufene Versammlung mittels Zweidrittelmehrheit, wenn:

1. das Mitglied unehrenhafte oder andere schuldhafte Handlungen getätigt hat, die gegen die Interessen des Vereins gerichtet sind oder dessen Ansehen schaden,

2. sich das Mitglied eine große Verletzung der Mitgliedspflichten zuschulden kommen ließ,

3. sich das Mitglied nicht einem Schiedsgericht unterworfen bzw. dessen Entscheidung nicht anerkannt hat.


§ 7 Mitgliedsbeitrag, Mitgliedsausweis

a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag für außerordentliche Mitglieder beträgt ein Drittel des jeweils gültigen Jahresbeitrags. Korrespondierende- und Ehrenmitglieder sowie Mitglieder in Pension sind zu keiner Beitragsleistung verpflichtet.

b) Im Falle von durch Dokumentenkopien nachgewiesener Arbeitslosigkeit und Kinder- karenz beträgt der Mitgliedsbeitrag 50% des jeweils gültigen Jahresbeitrags. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag auch in sonstigen begründeten Fällen herabzusetzen oder gänzlich zu erlassen.

c) Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Mitgliedskarte oder der Zahlungsbeleg. Sie gilt jeweils für das Vereinsjahr.

d) Korrespondierende- und Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der General- und Wahl- versammlung und bei der Briefwahl sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur jenen ordentlichen Mitgliedern zu, die mit dem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind (Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres).

b) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins stets zu fördern und zu wahren, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten und die beschlossenen Mitgliedsbeiträge termingemäß zu bezahlen.

§ 9 Organe des Vereins

a) Die Generalversammlung (§§ 10 ff)
b) Der Vorstand (§§ 12 ff)
c) Die Rechnungsprüfer (§ 17).

§ 10 Die Generalversammlung

1. a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
b) Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Führung der Geschäfte erfordert. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder der Rechnungsprüfer oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder stattzufinden. Sie ist innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach dem Beschluss bzw. nach dem Begehren einzuberufen.

c) Für jede Generalversammlung ist eine Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten. Tag, Beginn, Tagesordnung und Hauptort der Generalversammlung sowie Nebenorte an denen Mitglieder des Vereins mittels Videokonferenz an der Generalversammlung teilnehmen können, sind in der Einladung bekannt zu geben. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Diese müssen spätestens acht Tage vor deren Abhaltung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden.
d) Wenn Mitglieder des Vereins an einem oder mehreren Nebenorten mittels Videokonferenz an der Generalversammlung teilnehmen können, dann ist in jeder Einladung bekannt zu geben, welches Vereinsmitglied an einem Nebenort für den Ablauf der Videokonferenz die verantwortliche Leitung hat.
e) Wenn die technischen Einrichtungen zur Übertragung der Generalversammlung mittels Videokonferenz an einem Nebenort installiert sind und funktionieren, so können Mitglieder des Vereins an der Generalversammlung auch an dem Nebenort stimmberechtigt teilnehmen, der mittels Videokonferenz mit dem Ort der Generalversammlung verbunden ist. Mitglieder, die an der Generalversammlung am Hauptort oder an einem Nebenort teilnehmen sind in der Ausübung ihrer Rechte als Mitglieder mit folgender Einschränkung gleichberechtigt:
Sollte aus technischen Gründen die Abhaltung einer in der Tagesordnung vorgesehenen Videokonferenz an einem Nebenort nicht möglich sein, so sind die am Nebenort der Generalversammlung erschienen Mitglieder nicht stimmberechtigt. Sollte eine angefangene Videokonferenz an einem Nebenort aus technischen Gründen unterbrochen werden, so sind für die Dauer der Unterbrechung die am Nebenort der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nicht stimmberechtigt.

2. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

3. Die Generalversammlung ist bei physischer Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später, eine Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

4. Soweit die Statuten nichts anders bestimmen, ist zur Beschlussfassung einfache Stimmen- mehrheit notwendig. Statutenänderungen müssen in Wortlaut 14 Tage vor der General- versammlung schriftlich vorliegen und bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig, doch darf ein Mitglied höchstens ein anderes Mitglied vertreten.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist jede Abstimmung geheim durchzuführen.

5. Über Personen ist prinzipiell geheim abzustimmen.

6. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

7. Die Generalversammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter, wenn auch diese verhindert sind, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

8. Über die Verhandlungen und Ergebnisse einer Generalversammlung wie auch einer Wahl- versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle haben in übersichtlicher knapper Form festzuhalten:
die Zahl der anwesenden Mitglieder
die Beschlussfähigkeit
das Stimmverhältnis
die Namen der Antragsteller
den Inhalt der Anträge
Alle Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Jedes Protokoll ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist Einsicht zu gewähren.

§ 11 Wirkungsweise der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Wahl der Wahlkommission, der nicht im Wege der Briefwahl gewählten Vorstandsmit- glieder und der Rechnungsprüfer

b) Änderung und Ergänzung der Statuten

c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Berichtes über den Rechnungsabschluss sowie Beschlussfassung darüber

e) Entlastung des Vorstandes aufgrund des Rechenschaftsberichtes

f) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegten Anträge

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h) Beschlussfassung über das Jahresbudget

§ 12 Der Vorstand

a) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus dem/der Vorsitzenden (Präsidenten/Präsidentin), seinem/ihrer ersten Stellvertreter/Stellvertreterin (president elect), dem/der zweiten Stellvertreter/Stellvertreterin (Leiter/Leiterin der Sektion Intensivmedizin), dem/der dritten Stellvertreter/Stellvertreterin (Leiter/Leiterin der Sektion Reanimation), dem/der vierten Stellvertreter/Stellvertreterin, dem Bundesfachgruppen-obmann /die Bundesfachgruppenobfrau für Anästhesie der österreichischen Ärztekammer, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem/der Kassenverwalter/-verwalterin. Jede Vorstandsfunktion muss von einer gesonderten natürlichen Person wahrgenommen werden; die Bekleidung und Wahrnehmung von mehreren Vorstandsfunktionen zur gleichen Zeit ist nicht zulässig.

b) Zum Präsidenten/zur Präsidentin wird automatisch die Person des/der jeweiligen president elect für zwei Jahre bestellt.

c) Der/die president elect (erster Stellvertreter/erste Stellvertreterin) wird alle 2 Jahre im Rahmen einer Briefwahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Briefwahl erfolgt gemäß der Wahlordnung (§20). Jeder Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Unterstützung von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Wahlvorschläge müssen schriftlich mindestens 14 Tage vor der Wahlversammlung im Sekretariat der Gesellschaft eingelangt sein (Datum des Poststempels). Eine unmittelbare Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist nicht möglich.

d) Der/die vierte Stellvertreter/Stellvertreterin, der Schriftführer/die Schriftführerin und der/die Kassenverwalter/verwalterin werden vom Präsidenten/von der Präsidentin bei dessen/deren Amtsantritt vorgeschlagen. Die Wahlversammlung kann deren Funktion in Einzelwahl mit einfacher Mehrheit ablehnen. Bei Ablehnung einer Person schlägt der Vorstand nach Unterbrechung der Sitzung eine andere Person unmittelbar vor, worüber erneut abzustimmen ist.

e) Der Leiter/die Leiterin der Sektion Intensivmedizin hat ex offo als zweiter Stellvertreter/zweite Stellvertreterin, der Leiter/die Leiterin der Sektion Reanimation hat ex offo als dritter Stellvertreter/dritte Stellvertreterin, der Bundesfachgruppenobmann/die Bundesfachgruppenobfrau hat ex offo Sitz und Stimme im Vorstand.

f) Bei unvorhergesehenem Ausscheiden des Präsidenten/der Präsidentin bzw. des/der president elect hat bereits die unmittelbar darauf folgende Generalversammlung eine Nachwahl abzuhalten.

g) Werden die Funktionen des zweiten Stellvertreters/der zweiten Stellvertreterin, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassenverwalters/der Kassenverwalterin vakant, wird durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ein Ersatz nachnominiert. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin. Die solcherart nachnominierten Vorstandsmitglieder haben sich sodann einer unverzüglich einberufenden Wahlversammlung zu stellen. § 10 (5) gilt sodann sinngemäß.

h) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Mitglieder zu kooptieren, wobei zumindest eines dieser kooptierten Mitglieder aus dem Fachverband (Landesfachgruppe) kommen soll.
Kooptierte Mitglieder haben im Vorstand beratende Stimme

i) Der Vorstand ist auch berechtigt, für besondere Aufgaben Arbeitskreise und Sektionen zu bilden (siehe § 15).

j) Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem/ihrer ersten Stellvertreter/Stellvertreterin einberufen. Über begründetes Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen 8 Tagen jederzeit erfolgen.

k) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

l) An den Sitzungen des Vorstandes können die kooptierten Mitglieder und die Rechnungs-prüfer/-prüferinnen mit beratender Stimme teilnehmen. Über Vorstandessitzungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 10, letzter Absatz ein Protokoll zu führen.

m) Der Länderbeirat setzt sich aus den Vorsitzenden sowohl der Fachgruppen als auch der Berufsverbände der einzelnen Bundesländer zusammen und wird auf Wunsch des Vorstandes in Fachfragen zur Beratung beigezogen. Anderseits vertritt der Länderbeirat die Interessen der Gesellschaft (ÖGARI) auf Länderebene.

n) Der Altpräsidentenbeirat setzt sich aus den Präsidenten/Präsidentinnen der letzten 5 Funktionsperioden und dem Gründungspräsidenten zusammen und berät den Vorstand in Sachen neuer korrespondierender Mitglieder und Ehrenmitglieder. Darüber hinaus soll er einmal jährlich unter Vorsitz des jeweils Ältesten dieses Gremiums tagen. Der Vorstand benachrichtigt den Altpräsidentenbeirat von den Sitzungsterminen der Vorstandssitzungen, zu welchen der Altpräsidentenbeirat einen Vertreter ohne Stimmrecht entsenden kann.


§ 13 Wirkungskreis des Vorstandes

Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins. Ihm obliegt die Entscheidung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der General- bzw. Wahl-versammlung vorbehalten sind.
Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der General-/Wahlversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

2. Einberufung der General-/Wahlversammlung

3. Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung

4. Aufstellung des Jahresvoranschlags für jedes Geschäftsjahr

5. Buchführung

6. Erstellung des Rechenschaftsberichts einschließlich der Berichterstattung über die Einhaltung der Richtlinien der Budgeterstellung und Mittelverwendung nach dem Mayrhofer-Fonds.

§ 14 Obliegenheiten und Rechte der einzelnen Vorstandsmitglieder

a) Obmann/Obfrau des Vereins ist der/die Vorsitzende (Präsident/Präsidentin). Er/sie führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz in den Versammlungen. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, zeichnet er/sie gemeinsam mit dem Schriftführer/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassenverwalter/der Kassenverwalterin.

b) Der erste Stellvertreter/die erste Stellvertreterin des/der Vorsitzenden tritt im Verhinderungsfall für den Vorsitzenden/die Vorsitzende in all seinen/ihren Funktionen ein.

c) Der zweite Stellvertreter/die zweite Stellvertreterin des/der Vorsitzenden führt bei Verhinderung des/der Vorsitzenden und dessen Vertreters/deren Vertreterin den Vorsitz in den Versammlungen und Sitzungen der Gesellschaft.

d) Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Führung der Geschäfte, ihm/ihr obliegt insbesondere die Führung der Protokolle und die Feststellung der Tagesordnung, der Anmeldung und der Anträge. Mit der Führung dieser Aufgaben kann fallweise ein anderes Vorstandsmitglied betraut werden.

e) Dem Kassenverwalter/der Kassenverwalterin obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereins. Er/sie waltet ob des Vereinsvermögens gemäß den Anweisungen des Vorstandes bzw. dessen Plenums, führt die Geldbücher und die Sammlung von Belegen und legt den Rechnungsbericht für das abgelaufene Vereinsjahr vor.

f) Für im Auftrag der ÖGARI geleistete Tätigkeiten können dem Vorstand Rechnungen und Spesenabrechnungen in angemessener Höhe und unter Vorlage der Originalbelege zur Rückvergütung eingereicht werden.

§ 15 Arbeitskreise und Sektionen

a) Der Vorstand hat das Recht, Arbeitskreise zum Zwecke der Ausarbeitung von Vorschlägen zu umschriebenen Fragestellungen zu konstituieren. Die Funktionsperiode von solchen Arbeitskreisen endet mit Erfüllung des Auftrags, spätestens aber mit der Funktionsperiode des auftraggebenden Vorstandes. Die Auflösung eines Arbeitskreises durch den Vorstand ist jederzeit möglich. Bei besonderem Bedarf kann der neue Vorstand über eine Verlängerung der Tätigkeit eines Arbeitskreises befinden.

b) Sektionen sind eine organisatorische Untergruppe des Vereins interner Natur und können vom Vorstand insbesondere zur Verfolgung des Vereinszwecks auf bestimmten medizinischen Gebieten (z.B. Intensivmedizin, Reanimation...) errichtet werden. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können dem Vorstand bei Bedarf Anträge zur Errichtung von Sektionen unterbreiten. Ein solcher Antrag muss spätestens acht Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung beim Vorstand eingebracht werden und bedarf nach Anhörung des Antragstellers einer beschlussmäßigen Befürwortung durch die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.
Sektionen, bei denen Kosten anfallen, haben jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget muss vom Vorstand der ÖGARI und von der Generalversammlung genehmigt werden.
Die Leiter der Sektionen werden vom Vorstand für die Dauer einer Vorstandsperiode bestimmt und sind in den Vorstand kooptiert. Weitere Organe der Sektionen sind der Stellvertreter/die Stellvertreterin des Sektionsleiters/der Sektionsleiterin und der Schriftführer/die Schriftführerin. Diese Organe werden vom Vorstand aus dem Kreis der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitglieder aus einem Dreiervorschlag des Sektionsleiters/der Sektionsleiterin für die Dauer einer Vorstandsperiode bestimmt.
Die Weiterbestellung sämtlicher Organe ist nach Konstituierung des neuen Vorstands im Sinne einer kontinuierlichen Arbeit möglich. Sämtliche Organe einer Sektion sind in Ausübung ihrer Funktionen dem Vereinszweck verpflichtet.
Sektionen können zur Regelung interner Abläufe im Rahmen des Vereinszwecks und der Vereinsstatuten eine Geschäftsordnung beschließen.

c) Der Sektionsleiter/die Sektionsleiterin hat dem Vorstand alljährlich bis spätestens eine Woche vor der ersten Sitzung des Kalenderjahres einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Sektion und die Budgetgebarung des vorherigen Kalenderjahres vorzulegen. Allfällige Fragen des Vorstands zur Tätigkeit und Budgetgebarung sind vom Sektionsleiter/von der Sektionsleiterin in der Sitzung umfassend zu beantworten. Auf allfälliges schriftliches Verlangen des Vorstands hat der Sektionsleiter/die Sektionsleiterin binnen 14 Tagen nach Zugang der Anfrage auch Zwischenberichte zu erstatten.
Der Sektionsleiter/die Sektionsleiterin hat jährlich der Generalversammlung einen mündlichen Bericht über die Tätigkeit und die Budgetgebarung zu erstatten und Fragen der Mitglieder umfassend zu beantworten.
Jede Sektion hat dem Vorstand spätestens eine Woche vor der letzten Sitzung des Kalenderjahres einen Budgetvorschlag für das kommende Kalenderjahr zur Genehmigung vorzulegen.

d) Der Vorstand kann Organe abberufen, wenn sie in Ausübung ihrer Funktion gegen den Vereinszweck verstoßen. Sektionsorgane, die dem Vorstand angehören, haben bei der Beschlussfassung des Vorstands in Angelegenheiten der Sektion kein Stimmrecht.
Der Vorstand kann eine Sektion auflösen, wenn deren Organe mit der in lit. c) geregelten Berichtspflicht in Verzug sind und trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen der Berichtspflicht nicht entsprechen.

§ 16 Vorzeitige Abberufung des Vorstandes

a) Mitglieder des Vereins können einen Misstrauensantrag gegen den Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben einbringen. Der Antrag muss begründet sein, in schriftlicher Form geschehen und von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein.

b) Aufgrund eines derartigen ordnungsgemäßen Antrags ist der/die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb zweier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und die Vertrauens-frage zu stellen. Bei dieser Versammlung müssen mindestens zwei Drittel aller ordent-lichen Mitglieder anwesend sein bzw. gehörig vertreten sein. Stimmt mindestens die Hälfte der anwesenden bzw. gehörig vertretenen Mitglieder dem Misstrauensantrag zu, hat der Vorstand bzw. der/die Betroffene seinen/ihren Rücktritt zu erklären und es werden Neuwahlen durchgeführt. Der/die Vorsitzende hat hierzu in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. b) eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 17 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer/-prüferinnen werden von der Generalversammlung gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Das Prüfungsausmaß der Rechnungsprüfer soll auch die Auszahlung von Reisekostenzuschüssen, Spesenabrechnungen, die Stipendienvergabe sowie die Mittelverwendung des Mayrhofer-Fonds berücksichtigen. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.
§ 18 Schiedsgericht

a) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung des Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichtes kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die Streitparteien mit gesondertem schriftlichem Schiedsvertrag ein besonderes Schiedsgericht nach § 577ff ZPO einrichten.

b) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und wird derart gebildet, dass jeder Streitteil 2 Mitglieder namhaft macht. Diese wählen ein fünftes, an der Sache unbeteiligtes Mitglied zum Obmann/zur Obfrau des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich des/der Schiedsgerichtsvorsitzenden keine Einigung erzielt werden, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

c) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die in Anwesenheit der Streitteile durchgeführte Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.

§ 19 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur über Antrag von mindestens zwei Drittel aller ordentlichen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

b) Die Liquidation findet durch den im Amte befindlichen Vorstand statt, sofern nicht die Generalversammlung andere Mitglieder damit beauftragt. Der Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens erfolgt mit einfacher Mehrheit der Abwickler.

c) Bei freiwilliger Auflösung des Vereins, bei Auflösung des Vereins durch die Behörde oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist allfällig vorhandenes Vereinsvermögen einem oder mehreren gemeinnützigen Vereinen im Sinne des § 34 BAO, der oder die einen ähnlichen Zweck wie ÖGARI verfolgt oder verfolgen, zuzuführen.

§ 20 Wahlordnung

1. a) Der/die president elect wird durch allgemeine, gleiche, geheime und
persönliche Wahl von den ordentlichen Mitgliedern der ÖGARI nach den Grundsätzen
des Mehrheitswahlrechtes für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

b) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Gesellschaft eine
Wahlkommission zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Der/die Vorsitzende, die beiden Mitglieder sowie das Ersatzmitglied der Wahlkommission werden aufgrund eines Vorschlags des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt.

c) Der Wahlkommission obliegt die Ausschreibung der Wahl, die Festlegung des Wahltages und des Zeitraums, innerhalb dessen die den offiziellen amtlichen Stimm- zettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen, die Auflegung der Wählerliste, die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber (ordentliches Mitglied, keine Rückstände den Mitgliedsbeitrag betreffend), die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts mit dem amtlichen Stimmzettel, die Überprüfung des Wahlergebnisses, die Feststellung des Abstimmungsergebnisses und die Verlautbarung des Wahlergebnisses in der Generalversammlung.

d) Jede wahlwerbende Gruppe kann eine Vertrauensperson in die Wahlkommission entsenden. Die Vertrauensperson ist der Wahlkommission bis spätestens eine Woche vor der Wahl namhaft zu machen. Der Vertrauensperson steht das Recht zu, bei der Wahlhandlung als Zeuge anwesend zu sein. Die Vertrauensperson darf keinen Einfluss auf die Wahlhandlung nehmen.

e) Die Wahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl. Zwischen dem Tag der Aus- schreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag (das ist der Tag, an dem die bis 14.00 Uhr in der Geschäftsstelle der ÖGARI eingelangten amtlichen Wahlkuverts von der Wahlkommission geöffnet und die Stimmzettel ausgezählt werden), hat ein Zeitraum von zumindest acht Wochen zu liegen. Wahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahlkommission bis spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der ÖGARI einzubringen. Der Wahltag muss zumindest zwei Wochen vor der Wahlgeneralversammlung liegen.

f) Die Auflagen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts sind in § 8 a festgelegt. Jeder Wahlvorschlag bedarf der schriftlichen Unterstützung von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern. Die Unterstützungserklärung mit den Unterschriften ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Jedes Mitglied darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Eine unmittelbare Wiederwahl nach Ablauf der Amtsperiode ist nicht möglich. Die Wahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingebrachten Wahlvorschläge in Bezug auf die Wählbarkeit der Wahlwerber zu prüfen, und anhand der Vorschläge die Wahlliste zu erstellen.

g) Der amtliche Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das vorbedruckte Rückkuvert müssen von der Wahlkommission mindestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgesendet werden. Der Stimmzettel hat die Namen der Wahlwerber zu enthalten. Das Wahlkuvert darf keine Beschriftung aufweisen. Das vorbedruckte Rückkuvert muss den genauen Namen und die Adresse des Wählers /der Wählerin sowie des Empfängers/der
Empfängerin enthalten.

h) Alle wahlberechtigten Ärzte und Ärztinnen können ihr Wahlrecht durch postalische Übersendung des Wahlkuverts an die Wahlkommission ausüben. Für die Umhüllung des Wahlkuverts ist das von der Wahlkommission vorbedruckte Rückkuvert zu verwenden. Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr des/der Wahlberechtigten.

i) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlkuverts samt vorbedruckten Rück- kuverts zu sammeln und für die sichere und geordnete Aufbewahrung der verschlos- senen, vorbedruckten Rückkuverts bis zum Wahltag zu sorgen.

j) An dem von der Wahlkommission festgesetzten Wahltag hat sich die Wahlkommission nach 14.00 Uhr zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.

k) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen, ob auf dem vorbedruckten Rückkuvert der Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste ersichtlich ist. Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor oder ist der Name in der Wählerliste schon abgestrichen, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen. Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstim-mungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Hierauf ist das amtliche Wahlkuvert dem vorbe-druckten Rückkuvert zu entnehmen, das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen und das Rückkuvert zu vernichten.

l) Wenn alle bei der Wahlkommission vorliegenden amtlichen Wahlkuverts gemäß § 20k behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende der Wahlkommission die Stimmabgabe für abgeschlossen. Die Wahlkommission entleert sodann die Wahlurne, öffnet die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit und versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Der amtliche Stimmzettel ist gültig, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlwerber/welche Wahlwerberin der Wähler/die Wählerin wählen wollte.

m) Die Wahlkommission stellt nun die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die auf die einzelnen Wahlwerber/Wahlwerberinnen entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen fest. Für die Wahl des/der president elect entscheidet die einfache Stimmenmehrheit (größte Zahl der für einen Wahlwerber/eine Wahlwerberin abgegebenen Stimmen). Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet eine Stichwahl bei der Generalversammlung.

n) Von der Wahlkommission ist ein Protokoll über die Durchführung des Abstimmungs- verfahrens und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu verfassen und von den Mitgliedern zu unterzeichnen.

o) Der/die Vorsitzende der Wahlkommission hat bei der Wahlgeneralversammlung das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.

2. Sollte für die Wahl des/der president elect nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden, so erfolgt die Wahl nicht nach den Bestimmungen der in § 20 Ziffer 1 geregelten Briefwahl.
Über die Wahl des/der einzig vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatin wird in der nächst folgenden ordentlichen Generalversammlung, in der gemäß § 11 lit. a) auch der neue Vorstand gewählt wird, entschieden.

Der Kandidat/die Kandidatin ist gewählt, wenn nicht bis spätestens 14 Tage vor dieser Generalversammlung ein konkurrierender Wahlvorschlag eingebracht wird, der sämtlichen in § 20 Ziffer 1 lit. f) geregelten Formvorschriften (mit Ausnahme der 14-tätgigen Frist zur Abgabe des Wahlvorschlags vor der Generalversammlung) entspricht.

Sollte bei der Generalversammlung ein allen Formerfordernissen entsprechender konkurrierender Wahlvorschlag vorliegen, so hat die Wahl des des/der president elect gemäß den Bestimmungen des § 20 Ziffer 1 zu erfolgen mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit zwischen den Kandidaten/Kandidatinnen jener Kandidat/jene Kandidatin als gewählt gilt, auf den der zeitlich erste Wahlvorschlag gelautet hatte.


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